„Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ist sozial unausgewogen, denn er entlastet den Bund, mutet aber den Pflegebedürftigen, den Ländern und Kommunen, den Pflegekräften sowie den Betreibern von Pflegeeinrichtungen erhebliche Belastungen zu.“ Das ist das Fazit von Thomas Dane, dem Vorstandsvorsitzenden des Schwesternverbandes zum Referentenentwurf.
Der Gesetzentwurf verstärkt aus Sicht des Verbandes die Überregulierung und Bürokratisierung der Pflege und beinhaltet Übergriffe des Staates gegen pflegebedürftige Menschen, die ein hohes Misstrauen in die Eigenverantwortung der Bürger signalisieren.
Neben den Leistungskürzungen, die die Pflegebedürftigen und ihre Familien dramatisch belasten werden, ist insbesondere die Aussetzung der Tariftreuepflicht eine Kehrtwende des Bundesgesetzgebers, die das Vertrauen in die Politik nachhaltig erschüttert und neue Finanzierungslücken reißen wird.
Im Rahmen der letzten Pflegereform wurde auf Initiative der damaligen Bundesminister Jens Spahn (CDU) und Hubertus Heil (SPD) ab 2022 eine Tariftreuepflicht für Pflegeeinrichtungen eingeführt, um die Bezahlung von Pflegekräften zu verbessern.
Nur knapp vier Jahre später sieht der Pflegeneuordnungsgesetz-Entwurf nun die Aussetzung eben dieser Tariftreuepflicht für drei Jahre vor. In dieser Zeit dürfen Pflegesätze die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen nicht überschreiten. Das bedeutet, dass die jährliche Anpassung der Pflegesätze an die Kostenentwicklung gedeckelt wird und die Verpflichtung der Berücksichtigung der Tariflöhne in den Pflegesätzen aufgehoben wird.
Nutznießer des Aussetzens der Tariftreuepflicht sind die Träger der Sozialhilfe und die Pflegebedürftigen, deren Eigenanteile an den Kosten der Pflege entlastet werden. Leidtragende sind die Pflegekräfte und die Betreiber der Pflegeeinrichtungen. Thomas Dane: „Die Aussetzung der Tariftreuepflicht erschüttert das Vertrauen der Betreiber von Pflegeeinrichtungen in den Bundesgesetzgeber. Schon die Einführung der Tariftreuepflicht war von Dilettantismus und unzulänglichen arbeitsrechtlichen Kenntnissen geprägt. Für die vorgeschlagene Regelung zum Aussetzen der Tariftreuepflicht gilt das in noch stärkerem Maße.“
Auch an einem weiteren Punkt dreht die Bundesregierung eine Regelung ihrer Vorgänger drastisch zurück: In Folge des II. Pflegestärkungsgesetzes (2015) der damaligen CDU-SPD-Koalition ist die Zahl der Pflegebedürftigen deutlich gestiegen, was in der Folge zu den heutigen Finanzierungsproblemen beigetragen hat. Nun soll der Zugang zur Pflegeversicherung überhaupt, also zum Pflegegrad 1 bzw. zum jeweils nächsthöheren Pflegegrad 2 und 3 deutlich erschwert werden.
„Durch den erschwerten Zugang werden Pflegebedürftigen die Leistungen der Pflegeversicherung gekürzt“, urteilt Thomas Dane. „Dies ist insbesondere mit Blick auf viele Pflegebedürftige, die heute dem Pflegegrad 2 oder 3 zugeordnet würden, eine Benachteiligung von Menschen, die dringend Hilfe benötigen und dafür Beiträge an die Pflegeversicherung abgeführt haben.“ Da die Personalausstattung in den vollstationären Pflegeeinrichtungen von der Anzahl und Höhe der Pflegegrade abhängt, wird dies zudem dazu führen, dass für die Pflege der betroffenen Menschen weniger Personal zur Verfügung steht und die Belastungen des verbleibenden Personals folglich noch weiter steigen.
Bei häuslicher Pflege steht zukünftig ein geringeres Sachleistungsbudget für Pflegedienste zur Verfügung, was die Belastungen der pflegenden Angehörigen weiter steigern wird.
Heute erhalten Pflegebedürftige, die Zuhause versorgt werden, den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro jährlich. Damit können nicht nur Zeiten nach einem Klinikaufenthalt überbrückt werden, sondern auch die dringend notwendigen Erholungszeiten für pflegende Angehörige. Dieser Betrag entfällt künftig. Er wird ersetzt durch ein reduziertes „Überbrückungsbudget“.
Schlimmer als die Kürzung der Beträge ist der Plan, diese Mittel ausschließlich als Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen durch einen Notdienst in der ambulanten Pflege und die Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung mit Kurzzeitpflege auf einem Akut-Kurzzeitpflegeplatz nutzen zu können. Das Vorliegen der Akutsituation muss durch die neue sog. „Pflegebegleitung“ bestätigt werden. „Diese Kürzung werden die Pflegebedürftigen sehr deutlich spüren, da die Familien nicht mehr bedarfsgerecht über die Mittel verfügen können, sondern eine neue Behörde dies prüfen und freigeben muss“, sagt Thomas Dane.
Diese „Pflegebegleitung“ ersetzt zukünftig auch die meist halbjährlichen Beratungsbesuche der Pflegedienste bei häuslicher Pflege. Die Pflegebegleitung durch Pflegebegleitpersonen soll unmittelbar durch die Pflegekassen erbracht werden. Wie viel Interesse die Pflegekassen an einer Beratung der Betroffenen zu notwendigen, aber teuren Leistungen haben, bleibt abzuwarten. Aber auch die Träger der Sozialhilfe (also die Kommunen) können die Übernahme der Pflegebegleitung durch Pflegestützpunkte verlangen oder die Aufgabe selbst übernehmen. Der damit verbundene Personalaufwuchs trägt weder dazu bei, die Finanznot der Pflegeversicherung noch die Finanznot der Kommunen einzudämmen. Ob auf diese Weise Prävention betrieben werden kann, ist mehr als zweifelhaft. Die Einführung dieser Leistung widerspricht dem Ziel, die Finanzen der Pflegeversicherung zu konsolidieren. Die Aufgabenstellung der Pflegebegleitung bezieht sich vordergründig auf die Präventionsförderung, tatsächlich hat sie aber Aufgaben im Bereich der Beschränkung und Verweigerung von Leistungen.
Weitere geplante Kürzungen für Pflegebedürftige sind der Entfall des Entlastungsbetrages für Pflegegrad 1 sowie die Reduzierung in den Pflegegraden 2 und 3. Die Gewährung der Leistungszuschläge in der stationären Pflege werden zukünftig erst nach einem sechs bis zwölf Monate längerem Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden können. Dadurch werden viele Pflegebedürftige früher auf Sozialhilfe angewiesen sein. Dies belastet die kommunalen Haushalte.
Das ausführliche Positionspapier mit mehr Hintergrundinformationen finden Sie hier >>> Positionspapier Pflegeneuordnungsgesetz
